Einkauf
1. Präambel
1.1 Diese Standardbedingungen für den Einkauf oder Bestellung von Waren
oder Gütern der Firmengruppe OKE (im folgenden OKE genannt) gelten
ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
zwischen den Parteien abgeändert werden. Diese Vereinbarungen sollen auch
dann gelten, wenn OKE Warenlieferungen des Verkäufers annimmt, und
entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Verkäufers bestehen, die aber
nicht Grundlage des Vertrages sind.
1.2 Jede zwischen Verkäufer und OKE getroffene Vereinbarung ist nur dann
rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich getroffen wurde.
Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Verkäufer
eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, als OKE diesen zusätzlichen
Bestimmungen nicht schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Diese Bedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen
OKE und Verkäufer – bei gleichzeitigem Ausschluss anderslautender
Allgemeiner Vertragsbedingungen – zugrundegelegt.
1.4 Lieferverträge oder Lieferabrufe und sonstige zwischen OKE und dem
Verkäufer abzuschließende Rechtsgeschäfte, und soweit bestehend
Ergänzungen oder Änderungen daran vorgenommen werden sollen, bedürfen
zwingend der Schriftform. Bestellungen und die auch die vorgenannten
Rechtsgeschäfte können durch Datenfernübertragung (DFÜ), soweit dies
zwischen den Parteien üblich ist, erfolgen. Im übrigen gelten diese
Allgemeinen Einkaufsbedingungen nur für Verträge zwischen Kaufleuten.
2. Vertragsschluss
2.1 Ein Kaufvertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn OKE nach Empfang
eines Angebots innerhalb der Angebotsbindung eine schriftliche
Annahmeerklärung abgegeben hat.
2.2 Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen
und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder
Preislisten enthalten sind, stellen nur Näherungswerte dar und sind solange
nicht für OKE verbindlich, wie sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen
worden sind. Diese Daten, die dem Verkäufer vor Vertragsschluss übermittelt
wurden, bleiben ausschließliches Eigentum von OKE und dürfen auch Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 OKE ist im Rahmen der Zumutbarkeit dazu berechtigt, Änderungen des
Liefergegenstandes bezüglich Konstruktion und Ausführung zu verlangen.
Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- oder Minderkosten
sowie der Liefertermine, angemessen zwischen den Parteien zu regeln.
Änderungen durch den Verkäufer bedürfen der vorherigen schriftlichen
Genehmigung durch OKE.
2.4 Der Verkäufer ist verpflichtet OKE eine schriftliche Auftragsbestätigung
innerhalb von 10 Werktagen nach Datum der Bestellung zukommen zu lassen.
Kommt der Verkäufer dieser Obliegenheit nicht nach, ist OKE ohne Angabe
von Gründen zum Widerruf des Auftrages berechtigt.
2.5 Wird über das Vermögen des Verkäufers das Insolvenzverfahren oder ein
sonstiges gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eröffnet, so ist
OKE ohne Angabe von Gründen berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom
Vertrag zurückzutreten
3. Kaufpreis
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beruht auf der
Vereinbarung „Geliefert verzollt“.
3.2 Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Lieferung „frei Haus“ einschließlich
Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher
Umsatzsteuer, welche auf den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird, ein.
3.3 Rechnungen sind vom Verkäufer unter Angabe der Bestell- und
Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen.
3.4 Preisermäßigungen sind vom Verkäufer schriftlich mitzuteilen und werden
OKE gutgeschrieben. Hat OKE seine Leistung bereits erbracht, so kann sie
diese zurückverlangen, wobei der Verkäufer auf Einwendungen oder Einreden
jeglicher Art verzichtet.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Zahlung und Lieferung soll in der Weise erfolgen, wie es von den Parteien
im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen
wird soll die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Erhalt der
Rechnung mit 3 % Skonto beziehungsweise innerhalb von 60 Tagen rein
netto erfolgen. Die Fälligkeit verfrühter Lieferungen richtet sich nach dem
eigentlich vereinbarten Liefertermin.
4.2 Alle geleisteten Zahlungen des OKE erfolgen unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Lieferung des Verkäufers sowie
kalkulatorischer und preislicher Richtigkeit der Rechnung.
4.3 Sollte OKE aus der Schlechtlieferung Gewährleistungsansprüche, gleich
welcher Art, zustehen, so hat sie das Recht die Zahlung bis zur ordnungs-
gemäßen Erfüllung durch den Verkäufer in voller Höhe zurückzuhalten. OKE ist
in diesem Falle zur Aufrechnung berechtigt.
5. Lieferbedingungen
5.1 Die Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten
Liefertag zu erfolgen.
5.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, OKE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn ein Lieferverzug eintritt.
5.3 Die Versandvorschriften der OKE sind einzuhalten, insbesondere sind in
allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen die Bestell- und
Artikelnummern der OKE anzugeben.
5.4 Liefert der Verkäufer vor dem vereinbarten Liefertermin, trägt er alle damit
verbundenen Kosten, insbesondere auch die Lagerung durch OKE. Sollte eine
Annahme der verfrühten Lieferung für OKE unmöglich sein, so ist dieser zur
Annahmeverweigerung berechtigt.
5.5 Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, ist OKE berechtigt, vom Verkäufer
schriftlich zu verlangen, eine Verzugsentschädigung für zusätzlich entstandene
Kosten (z.B. für Transport, Versicherung, Lagerung) zu verlangen, jedoch nicht
mehr als 10% des gesamten Vertragswertes.
5.6 Einzelvertraglich kann eine Vertragsstrafe für den Fall des Lieferverzuges
zwischen den Parteien vereinbart werden. Auf Punkt 7.3 dieser Vereinbarung
wird ausdrücklich verwiesen.
5.7 Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen und sonstige Personen des Verkäufers,
die in Verrichtung oder Erfüllung des Vertragsgegenstandes Arbeiten auf dem
Werksgelände von OKE ausführen, verpflichten sich die geltenden
Bestimmungen der Betriebsordnung von OKE zu beachten. Die Haftung für
Unfälle, die vorgenannten Personen auf dem Werksgelände des OKE zustoßen,
ist ausgeschlossen, soweit diese Unfälle nicht durch eine vorsätzlich oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter von OKE oder deren
Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
6. Gefahrenübergang
6.1 Soweit sich aus den Einzellieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs in Übereinstimmung mit den Incoterms der
Internationalen Handelskammer (Incoterms 2000) festgelegt.
6.2 Besteht keine Absprache über den Gefahrenübergang, so soll grundsätzlich
die Klausel „delivery duty paid“ (geliefert, verzollt, Incoterms 2000) gelten.
7. Abnahme
7.1 Vorbehaltlich des § 377 HGB hat OKE das Recht die Lieferung nach
Eingang unverzüglich auf offenkundige oder sichtbare Mängel zu untersuchen
und erst danach abzunehmen. Der Verkäufer trägt die Kosten berechtigter
Beanstandungen und der Ersatzlieferung.
7.2 Die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte für Maße, Gewichte
und Stückzahlen sind für beide Vertragsparteien verbindlich. Bei erheblichen
Abweichungen benachrichtigt OKE den Verkäufer innerhalb von 14 Tagen
nach Eingangskontrolle.
7.3 Der Anspruch auf eine einzelvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe bleibt
OKE auch für den Fall erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht
ausdrücklich geltend gemacht wird.
8. Mängelgewährleistung
8.1 Gewährleistung bei Sachmängeln
- Der Verkäufer sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Fehlern
sind, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen sind und den
Anforderungen von OKE entsprechen. - Die Mängelhaftung des Verkäufers besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem
Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der
Kaufsache vorliegt, ist OKE berechtigt, nach seiner Wahl vom Verkäufer die
Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Verkäufer
die Kosten zu tragen hat. Minderungsansprüche bleiben hierneben für OKE
bestehen. - OKE ist in dringenden Fällen berechtigt die Beseitigung des Mangels auf
Kosten des Verkäufers wahlweise selber oder durch einen Dritten vornehmen
zu lassen, wobei in diesen Fällen Rücksprache mit dem Verkäufer gehalten
wird. - Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser
in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten
Mängelgewährleistung. - Der Verkäufer haftet für Ersatzlieferungen, Reparaturen und
Nachbesserungsarbeiten in dem gleichen Umfang wie für den ursprünglichen
Liefergegenstand hinsichtlich der Transport-. Wege- und Arbeitskosten ohne
Beschränkung. - Der Verkäufer verpflichtet sich, OKE von Ansprüchen Dritter freizustellen,
welche dem Dritten aufgrund der Produkthaftung gegenüber OKE erwachsen
und durch einen Mangel oder Fehler des gelieferten Produktes entstanden
sind. Diese Freistellung gilt ausdrücklich auch für angemessene Kosten einer
Rückrufaktion. Insoweit sichert der Verkäufer dass Bestehen einer
angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu. - Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten Prüfverfahrens die
Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist OKE
berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mängelansprüche zu erheben
oder auf Kosten des Verkäufers die gesamte Lieferung auf Mängel und Fehler
zu überprüfen.
8.2 Keine Verletzung von Rechtsnormen
Der Verkäufer sichert zu, dass die Ausübung der Einzelkaufverträge keine
Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen,
Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle
bewirken wird.
8.3 Gewährleistung bei Rechtsmängeln
Der Verkäufer sichert zu, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden
Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine
anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige
Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen
Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.)
entgegenstehen.
9. Weitere Bestimmungen
9.1 Diese Vereinbarung ersetzt alle vorhergehenden Vereinbarungen, die von
den Parteien zu diesen Geschäftsfeldern vorher mündlich oder schriftlich
getroffen wurden; vorhergehende Vereinbarungen werden mit der
Unterzeichnung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam.
9.2 Die Rechte an dieser Verbindung dürfen ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der jeweils anderen Partei von keinem der Vertragsparteien
abgetreten werden.
9.3 Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses
Vertrages entstehenden Kosten selbst.
9.4 Anfragen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen sowie jegliche andere
Korrespondenz von OKE mit dem Verkäufer darf nicht zu Werbezwecken
benutzt werden. Etwas anderes gilt, wenn OKE vorher seine schriftliche
Zustimmung zu der Werbung erteilt hat und die Form der Werbung eindeutig
vom Verkäufer dargelegt und von OKE schriftlich genehmigt wurde.
9.5 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an dem der Liefergegenstand
auftragsgemäß zu liefern ist.
10. Gerichtsstand; Rechtswahl
- Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Jeglicher Rechtsstreit
aus der Geschäftsverbindung soll endgültig durch ein Schiedsgericht,
besetzt durch einen oder mehrere Schiedsrichter und tätig auf der Basis der
Schiedsverfahrensrichtlinien der Internationalen Handelskammer,
entschieden werden. - Anstelle des Anrufens des Schiedsgerichts ist OKE berechtigt, sein
Anliegen auch bei einem sachlich und örtlich zuständigen ordentlichen
Gericht anhängig zu machen.
11. Salvatorische Klauseln
- Sollte eine dieser vertraglichen Regelungen unwirksam sein oder werden,
so sollen die verbleibenden Regelungen wirksam bleiben. - Sollte eine dieser vertraglichen Regelungen unwirksam sein oder werden,
so ersetzen die Parteien diese Regelung im Wege der Neuverhandlung.
Stand: Juni 2008
Verkauf
1. Präambel
1.1 Die Standardbedingungen für den Verkauf von Gütern und Waren von OKE
gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.
1.2 Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftige OKE Geschäft
zwischen Käufer und Verkäufer und sie schließen jedwede andere
Vereinbarung aus.
1.3 Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten,
Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen
vom Verkäufer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern
zur Verantwortung gezogen werden darf. Diese Allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
2. Bestellung und Angebotsunterlagen
2.1 Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Ware
entsprechen dem Angebot des Verkäufers (wenn es vom Käufer angenommen
wird) oder der Bestellung des Käufers (wenn diese vom Verkäufer angenommen
wird). Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng
vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2 Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die
Verantwortung, und der Besteller ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jegliche
erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb
angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß
ausgeführt werden kann.
2.3 Müssen die Waren durch den Verkäufer hergestellt oder sonstwie ver- bzw.
bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt,
hat der Besteller den Lieferanten von jeglichem Verlust, Schaden Kosten oder
sonstigen Ausgaben des Lieferanten freizuhalten, die dieser zu zahlen hat oder
zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware
aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright,
Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat.
2.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im
Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche
Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine
Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit
auftreten.
3. Kaufpreis
3.1 Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein.
3.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger
Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware,
den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen
außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa
Wechselschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher
Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung
von Lieferanten nötig ist.
3.3 Soweit nicht anders im Angebot angegeben oder soweit nicht anders
zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart, sind alle vom Verkäufer
genannten Preise auf der Basis „ex works“ genannt. Soweit der Verkäufer
bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten
für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.
3.4 Preise verstehen sich exclusive Mehrwertsteuer, welche der Käufer
zusätzlich an den Verkäufer zahlen muss.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit auf der Rechnung keine anderslautenden Zahlungsbedingungen
angegeben sind, hat der Käufer den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach
Rechungsdatum zu entrichten.
4.2 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung oder Scheckzahlung
erfolgen; Wechsel werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
4.3 Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein, dass der Käufer
über seine Bank (oder eine für den Verkäufer akzeptable, andere, Bank) ein
Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Einzelfall ist festgelegt, dass
die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien
und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC-Publikation
Nr. 500, vorgenommen wird.
4.4 Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt,
darf der Verkäufer – ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte
und Ansprüche – nach seiner Wahl:
den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen; oder
den Käufer mit Zinsen, auf den nichtbezahlten Betrag belasten, die sich auf
7% p. a. über dem jeweiligen Bezugszinssatz der Europäischen Zentralbank
belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist. Der Käufer ist
berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder
nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Warenlieferung
5.1 Die Warenlieferung soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Ware
an den Geschäftsräumen des Verkäufers entgegennimmt, dass die Ware zur
Abholung bereitsteht, oder, soweit ein anderer Lieferort mit dem Verkäufer
vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort.
5.2 Soweit es um die Lieferung von Massengütern geht, darf der Verkäufer bis
zu 3% mehr oder weniger der Warenmenge anliefern, ohne seinen Kaufpreis
angleichen zu müssen, und es ist vereinbart, dass die derart gelieferte
Warenmenge als vertragsgerecht angesehen wird.
5.3 Schadenersatz wegen Nichterfüllung darf der Käufer nur dann geltend
machen, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte
oder wenn seitens des Verkäufers durch (einfaches) Verschulden eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.
5.4 Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss
er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die
Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des
Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern.
6. Gefahrübergang
Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den
Käufer wie folgt übergehen:
- Soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert
wird, im Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug
befindet, in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Übergabe anbietet. - Soweit die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert
werden („ex works“, Incoterms 2000) in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer
den Käufer darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer
Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, soll das Eigentum an den Waren
nicht auf den Käufer übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt
worden ist.
7.2 Der Verkäufer hat das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu
veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht
vollständig bezahlt ist.
7.3 Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware
treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem
Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut
ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum des
Verkäufers kennzeichnen.Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die
Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch
muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen)
für den Verkäufer halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und
demjenigen Dritter halten.
7.4 Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit
Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer kein Eigentum hat, erfolgt, so
erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll
gelten für den Fall der Vermischung von Gütern des Verkäufers mit denjenigen
anderer.
7.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den
Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt,
haftet er für den entstandenen Schaden.
7.6 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der
Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen übersteigt. Die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.
8. Gewährleistung und Haftungsausschluss
8.1 Der Käufer muss die Ware im Sinne der §§ 377 HGB und 378 HGB
untersuchen und etwaige Rügen erheben.
8.2 Der Verkäufer sichert zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und
Verarbeitungsfehlern ist, Spezifikationen enthält und, bei vom Käufer
vorgegebenen Design, keine Designfehler enthält und den Wünschen des
Käufers entspricht.
8.3 Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für
einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat dieser Haftung
ausdrücklich zugestimmt.
8.4 Die Haftung des Verkäufers wird unter folgenden Bedingungen
übernommen: für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder
Spezifikation des Käufers zurückgeht, übernimmt der Verkäufer keine
Verantwortung der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für die
Fehlerhaftigkeit der Ware, wenn der fällige Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag
nicht bezahlt worden ist; die Verantwortung des Verkäufers erstreckt sich
nicht auf Teile, Material oder sonstigen Ausrüstungsgegenstände, die vom
Käufer oder in dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, der Hersteller
dieser Teile übernimmt dem Verkäufer gegenüber die Verantwortung.
Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter
Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen
entstehen. Eine Haftungsfreizeichnung des Verkäufers gilt nicht, wenn eine
Mängelursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder
wenn sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.
8.5 Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang. Der Käufer darf Ersatzgüter verlangen, oder die Reparatur
oder einen Preisnachlass, wenn dies im konkreten Einzelvertrag entsprechend
festgelegt ist. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache
vorliegt und dem Verkäufer mitgeteilt wird, ist der Verkäufer zur kostenfreien
Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung berechtigt. Ist der Verkäufer zu
Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, ist der
Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag
(Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Minderung (Herabsetzung
des Kaufpreises) zu verlangen.
9. Weitere Bestimmungen
9.1 Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern,
ohne den Käufer hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderung
oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten
oder verschlechtern.
9.2 Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die
Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit
Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden.
9.3 Diese Bedingungen sollen ohne schriftliche Zustimmung der anderen
Vertragsparteien keinem Dritten zugänglich gemacht werden.
9.4 Jede Vertragspartei kommt für die Kosten der Durchführung dieser
Vereinbarung selbst auf.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand
10.1 Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht und beide Parteien
erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands am
Geschäftssitz des Verkäufers einverstanden.
10.2 Der Verkäufer hat das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht
zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder
internationalem Recht zuständig sein kann.
11. Salvatorische Klauseln
- Sollte eine dieser vertraglichen Regelungen unwirksam sein oder werden,
so sollen die verbleibenden Regelungen wirksam bleiben. - Sollte eine dieser vertraglichen Regelungen unwirksam sein oder werden,
soersetzen die Parteien diese Regelung im Wege der Neuverhandlung.
Stand: Juni 2008














